ERN Elektrosysteme

Neue Regelung für Stromnetzstabilität: § 14a EnWG ab 2024 in Kraft

§ 14a des Energiewirtschaftsgesetzes ist wichtig für die Systemstabilität der Stromnetze. Es erlaubt Verteilnetzbetreibern, die Leistung bestimmter Anlagen kurzfristig zu reduzieren, um Überlastungen zu verhindern und die Versorgung sicherzustellen. Diese Regelung betrifft neue Niederspannungsanlagen wie Wärmepumpen und Ladestationen für Elektrofahrzeuge. Die Anmeldung solcher Anlagen ist ab dem 1. Januar 2024 obligatorisch. Die Neuregelung garantiert, dass diese Anlagen ab 2025 steuerbar sind, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.

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Die Neuregelung betrifft folgende steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE)

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen umfassen Anlagen über 4,2 kW wie:

  • private Ladepunkte (Wallboxen)
  • Wärmepumpen mit Zusatzheizungen
  • Batteriespeicher mit Netzbezug
  • Raumkühlungs-Klimageräte

Was muss der Verteilnetzbetreiber dokumentieren?

  • Anzahl der steuerbaren Verbrauchseinheiten pro Netzbereich
  • Auslösende Netzzustandsdaten für die Steuerung
  • Adressaten, Intensität und Dauer der Maßnahme
  • Ergriffene Maßnahmen zur Netzstabilisierung 
  • Die gesammelten Daten müssen drei Jahre lang aufbewahrt werden und können auf Anfrage der Bundesnetzagentur (BNetzA) vorgelegt werden.

Was muss der Anlagenbetreiber dokumentieren?

Die wirksame Umsetzung der Leistungsreduzierung gemäß den Vorgaben des Verteilnetzbetreibers. Alle relevanten Daten müssen für zwei Jahre aufbewahrt werden und auf Anfrage der Bundesnetzagentur (BNetzA) vorgelegt werden.

Welche Kosten / Aufgaben kommen auf den Anlagenbetreiber zu?

Bei Einbau des Smart Meter Gateway in ein Bestands Zählerschrank durch den Netzbetreiber, kann der Netzbetreiber auf bestimmte Ausstattungsmerkmale der Zähleranlage bestehen. ( TAB Technische Anschlussbedingungen des Netzbetreibers) Diese müssen durch ein im Verzeichnis eingetragenes Elektrounternehmen ausgeführt werden. Die Kosten hierfür trägt der Anlagen Betreiber. 

Zur Wirksamen Umsetzung der Leistungsreduzierung sind evtl. Elektroinstallationen notwendig. Diese Arbeiten sind vom Anlagenbetreiber separat bei einem Elektrounternehmen zu beauftragen. 

Bei Beantragung eines neuen Zählers bei einem im Verzeichnis eingetragenen Elektrounternehmen sind vom Anlagenbetreiber Leistungsdaten und Konformitätserklärungen der Installierten Geräte wie z.B. Wärmepumpe, Klima Gerät oder Wallbox vorzulegen. 

Der Anlagenbetreiber muss im Vorfeld die Netzentgeltreduzierung nach Modul 1 oder 2 festlegen und dem im Verzeichnis eingetragenen Elektrounternehmen mitteilen.

Mehr Infos zur Neuregelung § 14a EnWG

Für weitere Informationen zu den Vorgaben und den erforderlichen Maßnahmen sowie Ihren Pflichten als Anlagenbetreiber finden Sie mehr auf der offiziellen Informationsseite von Westnetz.

Mehr Infos (www)